Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 13.10.2020

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   OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20   

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https://dejure.org/2020,13738
OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20 (https://dejure.org/2020,13738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20 (https://dejure.org/2020,13738)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - Ausl 301 AR 37/20 (https://dejure.org/2020,13738)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 2 IRG, § 10 Abs 2 IRG, § 15 Abs 2 IRG, Art 14 EuAuslfÜbk, Art 1 GG
    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Bekanntgabe einer Einlassung des Verfolgten an den ersuchenden Staat zur Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Fortdauer der Auslieferungshaft; Auslieferung nach Russland; Fragenkatalog zur Untergrundorganisation "ASOW"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dem deutschem Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (Senat StV 2007, 650 und zuletzt Beschlüsse vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14 - und 27.06.2016 - 1 AK 127/15 - BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16 - jeweils abgedruckt bei juris; siehe auch BGHSt 32, 314 ff.).

    Voraussetzung einer solchen ist nämlich nicht nur, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstößt (Art. 25 GG), sondern dass eine Tatverdachtsprüfung hierüber auch Aufschluss geben könnte (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149; BGHSt 32, 314).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15

    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Voraussetzungen erneuter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dem deutschem Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (Senat StV 2007, 650 und zuletzt Beschlüsse vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14 - und 27.06.2016 - 1 AK 127/15 - BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16 - jeweils abgedruckt bei juris; siehe auch BGHSt 32, 314 ff.).

    Zwar lassen die vom Verfolgten vorgebrachten Einwendungen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien konstruiert und er müsse wegen seiner Zugehörigkeit zum Regiment "ASOW" im Falle seiner Auslieferung mit dem Tode rechnen, keinen ernsthaften Schluss auf deren Vorliegen zu, sie sind aber auch nicht unbeachtlich, so dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Grundsatz eines fairen Verfahrens und die gerichtliche Aufklärungspflicht es zunächst gebieten, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zur Kenntnis zu bringen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26.02.2016, 1 AK 127/15).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Eine politische Verfolgung setzt dabei voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfGE 80, 315 ff. 333; 94, 49 ff., 103) - sogenannte asylerhebliche Merkmale.
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Eine politische Verfolgung setzt dabei voraus, dass sie aus Gründen erfolgt, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (vgl. BVerfGE 80, 315 ff. 333; 94, 49 ff., 103) - sogenannte asylerhebliche Merkmale.
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Voraussetzung einer solchen ist nämlich nicht nur, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstößt (Art. 25 GG), sondern dass eine Tatverdachtsprüfung hierüber auch Aufschluss geben könnte (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149; BGHSt 32, 314).
  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Sollte für die Begehung eines solchen Tötungsdelikts die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorgesehen sein, wird - nach deutschem Recht gehört es zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den menschenwürdigen Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe, dass für den Verurteilten grundsätzlich eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2005, 2 BvR 2259/04) - um Mitteilung gebeten, ob auch die aktuelle Fassung des russischen Rechts (vgl. OLG Köln OLGSt IRG § 2 Nr. 1) die Möglichkeit einer vorzeiten Entlassung kennt, zu welchem Zeitpunkt eine solche frühestens möglich ist und wie diese verfahrensmäßig ausgestaltet ist.
  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. BVerfG, zuletzt Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19, abgedruckt bei juris).
  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Der Senat hat jedoch gesehen, dass eine Auslieferung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, jedoch die verfolgte Person wegen seiner rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen oder aufgrund anderer Umstände nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann (Art. 6 MRK) und auch die Gefahr besteht, dass ihm wegen diesen Umstände nach seiner Auslieferung körperliche oder sonstige Übergriffe drohen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018, Ausl 301 AR 134/18 zur "Gülen-Bewegung" in der Türkei, abgedruckt bei juris; BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn 827).
  • BVerfG, 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dem deutschem Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat (Senat StV 2007, 650 und zuletzt Beschlüsse vom 10.11.2015 - 1 AK 111/14 - und 27.06.2016 - 1 AK 127/15 - BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16 - jeweils abgedruckt bei juris; siehe auch BGHSt 32, 314 ff.).
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Art. 16a Abs. 1 GG gewährt jedem politisch Verfolgtem, der Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht, Schutz vor Auslieferung unabhängig davon, ob ihm eine Straftat vorgeworfen wird (vgl. BVerfGE 60, 348 ff., 359).
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

  • OLG Karlsruhe, 18.06.2007 - 1 AK 72/06
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Angehörigen der

  • OLG Brandenburg, 17.11.2022 - 2 AR 30/22

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Türkei zum Zwecke der

    Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG ist im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen grundsätzlich ausgeschlossen und nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne von Art. 25 GG verstoßen werde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (BGH, Beschl. v. 15. März 1984 - 4 ARs 23/83, NJW 1984, 2046; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. Mai 2020 - Ausl 301 AR 37/20, BeckRS 2020, 11016).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,31487
OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20 (https://dejure.org/2020,31487)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20 (https://dejure.org/2020,31487)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 37/20 (https://dejure.org/2020,31487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 33 IRG, § 73 S 1 IRG, Art 3 MRK, Art 6 MRK
    Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung des ersuchenden Staates über die Gewährung eines fairen und rechtsstaatlichen Verfahrens; Fall des wegen eines Tötungsdelikts verfolgten früheren Mitglieds einer ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris).

    Dies entbindet den Senat allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris) und die Belastbarkeit der Zusicherung eigenständig zu prüfen.

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris).

    Dies entbindet den Senat allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris) und die Belastbarkeit der Zusicherung eigenständig zu prüfen.

  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris).

    Dies entbindet den Senat allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris) und die Belastbarkeit der Zusicherung eigenständig zu prüfen.

  • BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris).

    Dies entbindet den Senat allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019, 2 BvR 1832/19/19, NVwZ 2020, 144; dass., Beschluss vom 22.10.2019, 2 BvR 1661/19, NStZ-RR 2020, 62; dass., Beschluss vom 22.11.2019, 2 BvR 517/19, NStZ-RR 2020, 59; dass., Beschluss vom 30.10.2019, 2 BvR 828/19 EuGrZ 2020, 116; alle abgedruckt bei juris) und die Belastbarkeit der Zusicherung eigenständig zu prüfen.

  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Gleiches gilt, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, jedoch die verfolgte Person wegen seiner rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen oder aufgrund anderer Umstände nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann (Art. 6 MRK) und/oder die Gefahr besteht, dass ihm wegen diesen Umstände nach seiner Auslieferung körperliche oder sonstige Übergriffe drohen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018, Ausl 301 AR 134/18 zur "Gülen-Bewegung" in der Türkei, abgedruckt bei juris; BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn 827).
  • BVerfG, 05.06.1992 - 2 BvR 1403/91

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Haftentschädigung für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat, Beschluss vom 04.02.2009, 1 AK 57/08, abgedruckt bei juris; ders. Beschluss vom 1.10.2019, Ausl 301 AR 27/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; OLG Celle NdsRpfl 2017, 185; Brandenburgische Oberlandegericht, Beschluss vom 25.11.2019, -1- 53 AuslA 66/17 -34/17-, abgedruckt bei juris).
  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat, Beschluss vom 04.02.2009, 1 AK 57/08, abgedruckt bei juris; ders. Beschluss vom 1.10.2019, Ausl 301 AR 27/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; OLG Celle NdsRpfl 2017, 185; Brandenburgische Oberlandegericht, Beschluss vom 25.11.2019, -1- 53 AuslA 66/17 -34/17-, abgedruckt bei juris).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen an die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat, Beschluss vom 04.02.2009, 1 AK 57/08, abgedruckt bei juris; ders. Beschluss vom 1.10.2019, Ausl 301 AR 27/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; OLG Celle NdsRpfl 2017, 185; Brandenburgische Oberlandegericht, Beschluss vom 25.11.2019, -1- 53 AuslA 66/17 -34/17-, abgedruckt bei juris).
  • OLG Hamm, 17.01.1997 - 4 Ausl 30/91

    Entschädigung für Auslieferungshaft, Anwendbarkeit des StrEG, unberechtigte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.1992, 2 BvR 1403/91; Senat, Beschluss vom 04.02.2009, 1 AK 57/08, abgedruckt bei juris; ders. Beschluss vom 1.10.2019, Ausl 301 AR 27/19, abgedruckt bei juris; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.; OLG Celle NdsRpfl 2017, 185; Brandenburgische Oberlandegericht, Beschluss vom 25.11.2019, -1- 53 AuslA 66/17 -34/17-, abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Angehörigen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20
    Gleiches gilt, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, jedoch die verfolgte Person wegen seiner rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen oder aufgrund anderer Umstände nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann (Art. 6 MRK) und/oder die Gefahr besteht, dass ihm wegen diesen Umstände nach seiner Auslieferung körperliche oder sonstige Übergriffe drohen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2018, Ausl 301 AR 134/18 zur "Gülen-Bewegung" in der Türkei, abgedruckt bei juris; BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016, 2 BvR 348/16, abgedruckt bei juris; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn 827).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2019 - Ausl 301 AR 27/19

    Auslieferungshindernis bei Trennung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2009 - 1 AK 57/08

    Auslieferung von Straftätern: Deutsche Justiz misstraut Russlands Zusagen

  • BVerfG, 19.03.2021 - 2 BvR 408/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Der im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 37/20, Rn. 12 - zitierten Stellungnahme des Bundesamts für Justiz sei zu entnehmen, dass Zusicherungen russischer Behörden im Auslieferungsverkehr derzeit nicht belastbar seien.

    Daher verfange der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 37/20, Rn. 12 - nicht, der die Konstellation einer politischen Verfolgung zugrunde liege.

    Es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung nach Tschetschenien durch Zusicherungen russischer Behörden geschützt werden könne (wird unter Bezugnahme auf EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09 und Oberlandesgericht Karlsruhe vom 13. Oktober 2020, Ausl 301 AR 37/20, ausgeführt).

    Das Brandenburgische Oberlandesgericht hätte auch auf den Fall der nicht eingehaltenen Zusicherung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vom 13. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 37/20, Rn. 12 - eingehen müssen.

  • OLG Brandenburg, 20.04.2021 - 1 AR 14/20

    Erklärung der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum

    Dabei entbindet eine Zusicherung das über die Zulässigkeit der Auslieferung befindende Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen (BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2019, 2 BvR 1832/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019, - 2 BvR 517/19, zit. n. juris, dort Rn. 35 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, zit. n. juris, dort Rn. 42 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 2 BvR 1661/19, zit. n. juris, dort Rn. 48; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2020, Ausl 301 AR 37/20, zit. n. juris, dort Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Angesichts dessen verfängt auch der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13. Oktober 2020 - Ausl 301 AR 37/20) nicht, dem die Konstellation einer politischen Verfolgung zu Grunde liegt.
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